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03.07.2003; 19:26 Uhr
Wirksamkeit des Wegfalls der Rolle in einer Fernsehserie als auflösende Bedingung des Arbeitsvertrags
Wegen Ausdrucks künstlerischer Gestaltungsfreiheit und Notwendigkeit der Flexibilität

Die der Kündigung zugrunde liegende Klausel im Arbeitsvertrag, derzufolge der Vertrag endet, wenn die Rolle entfällt, ist wirksam. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) laut einer Pressemeldung desselben vom 3.7.2003 durch Urteil vom 2.7.2003 (Az: 7 AZR 612/02). In dem Fall hatte die Grundy UFA TV Produktions GmbH den mit der Schauspielerin Julia Möller geschlossenen Vertrag über ihre Rolle in der RTL-Serie »Gute Zeiten, schlechte Zeiten« vor Ablauf der regulären Vertragszeit gekündigt. Der Vertrag war bis zum Produktionsende der Folge 2310, voraussichtlich Mitte 2001, befristet gewesen. Nach einer Klausel sollte das Vertragsverhältnis aber auch dann enden, wenn die von Möller gespielte Rolle »nicht mehr in der Serie enthalten ist«. Als zum Ende des Jahres 2000 die Zuschauerquote der Fernsehserie sank, entschied die Produktionsfirma, die Rolle in der Fernsehserie nicht fortzusetzen und kündigte Möller zum 2.3.2001. Dagegen klagte die Schauspielerin.

Das BAG wies die Klage allerdings wie das vorbefasste Landesarbeitsgericht Brandenburg (LAG) zurück. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei auf Grund der auflösenden Bedingung am 2.3.2001 wirksam beendet worden. Die Klausel mit dem beschriebenen Inhalt sei sachlich gerechtfertigt, wenn sie Ausdruck künstlerischer Gestaltungsfreiheit sei, da die zur Schaffung von Kunstwerken notwendige Flexibilität solche Regelungen erlaube. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die von der Schauspielerin gespielte Rolle nicht fortzusetzen, habe maßgeblich auf künstlerischen Erwägungen beruht.

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