Erste Zeichnerin hat Urheberrecht an Pumuckl
Das OLG München hat durch Urteil vom 4.9.2003 entschieden (Az. 29 U 474302), dass neben der Schriftstellerin Ellis Kaut auch die Zeichnerin Barbara von Johnson ein Urheberrecht an Pumuckl hat und damit einen Anspruch darauf, als Urheberin der grafischen Zeichnung genannt zu werden.
Die Kinderbuchautorin Ellis Kaut schuf die Figur Pumuckl 1962 für Hörspiele des bayerischen Rundfunks. Damals zeichnete Barbara von Johnson den Kobold nach den Vorgaben von Ellis Kaut: wilde rote Haare, freches Gesicht, gelbe Jacke, grüne Hose und nackte Füße. Ab 1982, als der erste Kinofilm »Meister Eder und sein Pumuckl« erschien, zeichnete Kauts Schwiegersohn Brian Bagnall den Klabautermann.
Barbara von Johnson klagte 2001 gegen Ellis Kaut und zwei Vermarktungs-Unternehmen nicht nur mit dem Ziel als Urheberin genannt zu werden, sondern auch um zusätzliches Honorar vor allem für die Vermarktung Pumuckls im Internet zu erhalten. Mit den Unternehmen einigte sich die Zeichnerin außergerichtlich auf eine Abfindung.
Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 8.8.2002 (Az. 7 O 22704/01 = ZUM 2003, 64), demzufolge von Johnson ein Anspruch auf Nennung als Urheberin zusteht, legte Kaut Berufung ein. Das OLG München wies die Berufung zurück und bestätigte damit den Anspruch der Zeichnerin. Damit muss Kaut jeden Nutzer, dem sie seit dem 12.7.2001 eine Nutzungsberechtigung eingeräumt hat, auf die Pflicht der Nennung der Urheberin von Johnson hinweisen. Abgelehnt wurden jedoch die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungsauslegungsansprüche.
Damit folgte das Gericht nicht der Argumentation der Schriftstellerin, ihr Schwiegersohn habe die Figur gezeichnet und sei damit Urheber. Stattdessen wurde festgestellt, dass Brian Bagnall die charakteristischen Merkmale der von Johnson-Zeichnung, wirrer roter Haarschopf, runder Kopf, abstehende Ohren, übergroße Hände und Füße, übernahm. Es liege lediglich eine unfreie Bearbeitung des ursprünglichen Pumuckls vor. Eine Vereinbarung von 1982 zwischen Barbara Johnson und Ellis Kaut, durch die das Urheberbenennungsrecht eingeschränkt wurde, wurde durch Schreiben vom 12.7.2001 wirksam widerrufen, da die Zeichnerin »sonst immer mehr als Urheberin in Vergessenheit geraten könnte«. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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