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16.04.2004; 17:36 Uhr
eBay-Bewertungen im Eilrechtsverfahren nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung zu löschen
Landgericht Düsseldorf lehnt Löschung einer negativen Bewertung ab

Das Landgericht Düsseldorf lehnte das im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verfolgte Begehren eines eBay-Verkäufers, eine negative Bewertung eines Käufers zu löschen, aufgrund fehlender offensichtlicher Rechtsverletzung ab (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.2.2004, Az.: 12 O 6/04).

Der Käufer erstand über eBay die Nahrungsmittelergänzung für Sportler »T.«. Bei »T.« handelt es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff. Die Ware wurde beschrieben mit »T. - 100 Kapseln à 750 mg«. Der Käufer ging davon aus, dass es sich bei der Gewichtsangabe um den Wirkstoff handelt und gab die Bewertung »Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg« ab. Der Verkäufer sah darin einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und versuchte die Bewertung durch eine einstweilige Verfügung löschen zu lassen.

Dies lehnte das Landgericht Düsseldorf ab. Begründet wurde das Urteil mit der fehlenden offensichtlichen Unwahrheit der Bewertung durch den Käufer und der fehlenden offensichtlichen Rechtsverletzung des Verkäufers. Im Rahmen der einstweiligen Verfügung als Eilverfahren bedürfe es dieser Voraussetzungen. Das Interesse des Verkäufers an der Löschung überwiege auch deswegen nicht, da ihm die Möglichkeit gegeben sei, auf die Bewertung mit einer Gegenäußerung zu reagieren.

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