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19.04.2004; 17:20 Uhr
Kein Markenschutz für »Explorer«
Bundespatentgericht: Begriff ist beschreibende nicht unterscheidungskräftige Sachangabe

Der Begriff »Explorer« ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig. Das entschied einem Bericht des Onlinedienstes »Heise« zufolge das Bundespatentgericht (BPatG) durch Beschluss und bestätigte damit eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), dass die entsprechende Marke auf Antrag des Patentanwalts Reinhard Treudler gelöscht hatte. Das DPMA sah in der Marke einen Fall der Markenerschleichung in Kombination mit dem Fall einer Sperrmarke. Das deutsche Unternehmen Symicron, das sich die Marke für Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme hatte eintragen lassen, hatte gegen die Löschung Beschwerde zum BPatG eingelegt, blieb damit nun aber erfolglos. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei dem Begriff um eine »beschreibende und damit freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachangabe«, die von englischen Verb »to explore« abgeleitet sei. Damit ist die Marke bereits wegen Nichtigkeit zu löschen. Das Gericht weist in seinem Beschluss darauf hin, dass es Aufgabe der Markenstelle ist, durch eine geeignete Recherche die Nichteignung des Kennzeichens zur Eintragung zu belegen.

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[IUM/kr]

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