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08.07.2004; 15:27 Uhr
BVerwG ruft Europäischen Gerichtshof an
Wegen Telekommunikationslizenzgebühren

Möglicherweise muss die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) zwei Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen jeweils Gebühren in Höhe von 67.300 Euro bzw. 5.420.000 Euro trotz der Unanfechtbarkeit der zugrunde liegenden Gebührenbescheide zurückzahlen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat laut eigener Pressemitteilung vom 8.7.2004 den Europäischen Gerichtshof angerufen, um einen möglichen Verstoß der Gebührenbescheide gegen die Telekommunikationsrichtlinie der EU prüfen zu lassen.

Im Fall waren die beiden Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen erst nach Unanfechtbarkeit der Bescheide gerichtlich gegen diese vorgegangen und hatten die Erstattung der geleisteten Gebühren begehrt. Trotzdem die Erhebung der Gebühr nach Ansicht des BVerwGs nach nationalem Recht rechtswidrig ist, kann die RegTP aufgrund der Unanfechtbarkeit nicht zur Erstattung verurteilt werden. Läge dagegen ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor, so wäre die Frage zu beantworten, ob die RegTP danach verpflichtet ist, die gemeinschaftswidrig erhobenen Gebühren trotz der Unanfechtbarkeit der Gebührenbescheide zu erstatten.

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