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18.08.2004; 18:11 Uhr
Memorandum: stärkere Berücksichtigung des Bildungsbereichs bei Urheberrechtsreform
Schulen ans Netz e. V. legt Memorandum des Informationsrechtlers Prof. Dr. Ulrich Sieber vor

Nachdem sich jüngst das Aktionsbündnis »Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft« in der so genannten Göttinger Erklärung vom 5.7.2004 für eine Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten der digitalen Medien und Kommunikationssysteme für die Bildung und Wissenschaft im Rahmen des zweiten Korbs der Urheberrechtsnovelle stark gemacht hat, meldet sich nun eine weitere Bildungsvereinigung zu Wort. Auch Schule ans Netz e. V. sieht einen Nachbesserungsbedarf hinsichtlich des Zugangs zu Medien zum Zweck der Bildung. »Ein privilegierter Zugang zu Informationen ist« - so das Bündnis auf seiner Website - »die für eine zukunftsfähige Wissensgesellschaft, in der die neuen Medien effektiv genutzt werden können, unerlässlich«. Dies belege auch ein von Rechtsprofessor Dr. Ulrich Sieber erstelltes »Memorandum zur Berücksichtigung der Interessen des Bildungsbereichs bei der Reform des Urheberrechts«. Nach Ansicht des Professors hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG in nationales Recht den Schwerpunkt bisher auf die Belange der Rechteverwerter an einer privatwirtschaftlichen Vermarktung von Information gesetzt. Die Bedürfnisse von Wissenschaft und Bildung seien dabei in den Hintergrund getreten. Vor allem bemängelt Sieber, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht erörtert werden, »welche Nutzungsmöglichkeiten von urheberrechtlich geschützten Werken für Bildungseinrichtungen tatsächlich wichtig sind und vor welche rechtlichen und praktischen Probleme sich Lehrkräfte bei der täglichen Arbeit mit Medien im Unterricht gestellt sehen«. Aufgrund dieser »unklaren« sowie »unzureichenden« Rechtslage würden viele Lehrkräfte den Einsatz neuer Medien im Unterricht scheuen. Allerdings seien sie durch die aktuellen Lehrpläne in allen Bundesländern zum Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in der Schule angehalten.

Nachbesserungsbedarf sieht Prof. Sieber unter anderem in der Regelung des § 52a UrhG. So sei nach dem Wortlaut unklar, ob ein Online-Zugriff der Unterrichtsteilnehmer nur während der Unterrichtszeit und innerhalb der Schule erlaubt sei. Dieses enge Verständnis der Vorschrift würde Unterrichtsteilnehmer ausschließen, die nicht im Unterrichtsraum physisch anwesen sind. Weiterhin habe der Gesetzgeber bisher nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Computersysteme an Schulen zu gestatten, über die den Schülern an der Schule vorhandene elektronische Inhalte zugänglich gemacht werden können. Die Einrichtung solcher Computersysteme werde aber vom Europäischen Gesetzgeber ausdrücklich gestattet. Außerdem bemängelt der Rechtsprofessor erhebliche rechtliche Unsicherheiten dahingehend, ob privat erworbene oder in einer gewöhnlichen Videothek ausgeliehene Videokassetten oder DVDs im Unterricht vorgeführt werden können und spricht sich für eine bejahende Klarstellung im Gesetz aus.

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