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31.08.2004; 16:17 Uhr
Rechtsanwalt bezweifelt Neutralität der GVU als Sachverständige
Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen - Verstoß gegen Strafprozessordnung

Der Vertreter des Geschädigten und der Sachverständige dürfen nicht eine Person sein. Dies bemängelt Rechtsanwalt Vetter im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen seiner Mandanten wegen der angeblichen Begehung einer Urheberrechtsstraftat. Die Düsseldorfer Polizei hatte während einer Hausdurchsuchung bei dem Tatverdächtigen 2.235 CDs sichergestellt. Diese wurden nach Angaben Vetters von dem ermittelnden Kriminalkommissar in Absprache mit der Staatsanwaltschaft zur Auswertung an die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) weitergegeben. Die GVU soll in dem Verfahren als Sachverständige hinsichtlich möglicher Urheberrechtsverletzungen fungieren.

Die Selbsthilfegruppe vertritt nach eigenen Angaben die Interessen der Rechteinhaber von Filmen und Computerspielen. Außerdem besteht eine »langjährige und intensive Kooperation mit der Musikindustrie«. Rechtsanwalt Vetter sieht daher die Neutralität der Sachverständigen nicht gewahrt. Nach einer Auswertung könne die GVU gegebenenfalls für ihre Mitglieder Strafantrag stellen. Dies sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Ebenfalls werde gegen Grundsätze des Strafprozesses verstoßen. Da die GVU ein Verein sei und keine natürliche Person, könne sie nicht als Sachverständiger auftreten. Daher hat der Fachanwalt für Strafrecht hinsichtlich der Berufung der GVU als Sachverständige im Ermittlungsverfahren seinen Mandanten einen Befangenheitsantrag gestellt.

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