Universal unterliegt in Klingeltonstreit
Universal Entertainment darf keine Klingeltöne aus dem Repertoire von EMI Music Publishing herstellen, vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen. Dies entschied einem Bericht der »musikwoche« vom 14.12.2004 zufolge das Landgericht Hamburg und bestätigte damit eine einstweilige Verfügung gegen Universal. Im Fall hatten Universal und der Sportrechtevermarkter Sportfive auf einer Internetseite des Fußballclubs Hertha BSC Berlin Klingeltöne angeboten. Die Einwilligung der Rechteinhaber war hierfür nicht eingeholt worden, weiter haben diese keine Vergütung erhalten. Universal hatte argumentiert, dass es erlaubt sei, einen Klingelton zu covern, sobald der Urheber auch nur einem einzigen Anbieter die Nutzung gestattet hätte. Dem folgte das Gericht nicht. Mit der Verbreitung von Klingeltönen dürfe erst begonnen werden, nachdem Urheber und Verlage im Einzelfall zugestimmt haben. Dem folgend berief sich Universal auf einen Vertrag mit der SABAM. Doch auch dieser Argumentation folgten die Richter nicht.
»Der Entscheidung des Landgerichts kommt richtungsweisende Bedeutung zu, weil mit ihr dem jüngsten Versuch von Universal, durch ein inzwischen abgeschlossenes Central Licencing Agreement mit der belgischen Verwertungsgesellschaft SABAM die Anwendung der nationalen Urheberrechte zu unterlaufen, strikt entgegengetreten wird«, erklärt Herr Schippmann, Anwalt der Klägerseite gegenüber »musikwoche«.
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