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02.08.2001; 20:35 Uhr
OLG München bejaht Markenverletzung durch Hyperlink
Verknüpfung "eigene Inhalte" im Sinn des Teledienstegesetzes

Eine Verknüpfung ("Hyperlink") auf fremde Inhalte im Internet kann eine Verletzung fremder Markenrechte darstellen. Das entschied am 2.8.2001 das Oberlandesgericht München (OLG), das damit ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts München 1 (LG) bestätigte (Az. 6 U 2561/01). Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Hyperlinks um "eigene Inhalte" im Sinn des Teledienstegesetzes (TDG). Das Urteil ist rechtskräftig.

Im Fall hatte die nett-work Tiedemann GbR in ihrem Internet-Angebot eine Verknüpfung zu dem Programm FTPX-Explorer der US-amerikanischen FTPX-Corporation eingebunden. Die deutsche Symicron GmbH, die sich den Begriff "Explorer" im Jahr 1995 als Marke hatte eintragen lassen, mahnte das Meldorfer Unternehmen daraufhin durch ihren Rechtsanwalt Günter von Gravenreuth ab. Das Unternehmen war der Auffassung, dass nett-work durch den Link ihre Markenrechte verletze. Nachdem die Abmahnung ohne Erfolg blieb, erhob Symicron Klage.

Das OLG schloss sich dem Urteil der Vorinstanz an, die eine Verletzung von Markenrechten bejaht hatte. Das LG hatte entschieden, im Fall müsse zwischen der Verknüpfung und den Inhalten, auf die verwiesen werde, unterschieden werden. Während es sich bei letzteren um "fremde Inhalte" im Sinn von § 5 Absatz 2 des TDG handele, sei die Verknüpfung als solche "eigener Inhalt" im Sinn von § 5 Absatz 1 des TDG. Die Beklagte hafte für den Hyperlink deshalb nach allgemeinen Regeln. Die Revision liess das OLG entgegen eines entsprechenden Antrags nicht zu. Die Angelegenheit habe keine grundsätzliche Bedeutung. Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind deshalb nicht mehr möglich. Entgegen kamen die Richter der Beklagten aber beim Streitwert, der auf die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von 1600 Mark herabgesetzt wurde. Das LG hatte den Streitwert bei 100.000 Mark angesetzt.

Der Erfolg von Symicron beim Vorgehen gegen angebliche Markenrechtsverletzungen war in der Vergangenheit unterschiedlich. Erst am 19.7.2001 hatte das Unternehmen vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eine Niederlage hinnehmen müssen. Im damals entschiedenen Fall hatte ein Student der Fachhochschule Oldenburg-Ostfriesland-Wilhelmshaven (FH) auf einer Seite, die auf einem Rechner der Hochschule abgelegt war, Links zu dem Programm FTPX-Explorer eingebunden. Die Braunschweiger Richter erklärten die Haftungsprivilegien des § 5 Absatz 2 des TDG für anwendbar und gaben der Hochschule Recht, die beantragt hatte, festzustellen, dass sie keine Markenrechte verletzt habe oder verletze. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) liess auch das OLG Braunschweig nicht zu.

Nach § 5 Absatz 1 des TDG sind Diensteanbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, haften sie nach § 5 Absatz 2 des TDG nur, wenn sie von den Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Am weitestgehend sind die Haftungsfreistellungen des TDG für fremde Inhalte, zu denen Diensteanbieter lediglich den Zugang vermitteln. § 5 Absatz 3 des Gesetzes entlässt die Anbieter soweit völlig aus der Verantwortung.

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