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06.08.2001; 18:09 Uhr
US-Rundfunksender müssen für Übertragung im Internet zahlen
US-Bezirksgericht bestätigt Entscheidung des US-Copyright Office

In Zukunft müssen in den USA die Rundfunksender für die Übertragung ihres Programms im Internet zusätzliche Nutzungsgebühren zahlen. Ein US-Bezirksgericht in Philadelphia bestätigte am 2.8.2001 eine entsprechende Entscheidung des US-Copyright Office vom Dezember 2000. Bisher mussten in den Vereinigten Staaten für Musikübertragungen im Internet nur solche Unternehmen ("webcaster") zahlen, deren Angebot ausschließlich im Netz empfangbar war ("web radios"). Über die Höhe der Zahlungen besteht noch Uneinigkeit.

Hintergrund des Rechtsstreits sind Bestimmungen des Digital Millenium Copyright Act (DMCA) von 1998. Der DMCA gewährte Webcastern gesetzliche Lizenzen ("statutory licenses"), die ihnen Musikübertragung im Internet gestattete, ohne vorher die Einwilligung der Urheber einzuholen. Im Gegenzug verpflichtete das Gesetz die Unternehmen zur Zahlung von Urheberrechtsabgaben an die jeweiligen Rechteinhaber. Die Höhe der Abgaben überliess das Gesetz einem Schlichtungsverfahren, bestimmte aber gleichzeitig, dass die Gebühren im Fall einer Einigung rückwirkend ab dem Jahr 1998 fällig werden sollten.

Die Rundfunkunternehmen beriefen sich vor Gericht auf eine Regelung des DMCA, nach der Sendungen, die nicht auf Grundlage eines Abonnements ausgestrahlt würden ("nonsubscription broadcast transmissions"), von der Gebührenpflicht befreit wären. Außerdem warnten die Sender, das bewährte Zusammenspiel von Rundfunkunternehmen und Verwertungswirtschaft gerate aus dem Gleichgewicht. Der Präsident der National Association of Broadcasters (NBA), Edward O. Fritts, meinte, man zahle für die herkömmliche Ausstrahlung schon jetzt über 300 Millionen US-Dollar (etwa 670 Millionen Mark) jährlich an Musiker und Musikverleger. Zusätzliche Gebühren unter anderem auch für die Plattenfirmen nannte Fritts "unangemessen und unvernünftig".

Die US-amerikanische Verwertungswirtschaft bewertete das Urteil dagegen als Stärkung der Rechte von Musikern und Musikverlegern. Ein Sprecher der Recording Industry Association of America meinte, die zu erwartenden Gebühren seien gering im Vergleich zu dem finanziellen Aufwand, mit dem die Übertragung der Programme im Internet verbunden sei. Zustimmung fand die Entscheidung auch bei der Digital Media Association (DiMA), in der sich zahlreiche Internet-Anbieter zusammengeschlossen haben. Die DiMA begrüßte das Urteil vor allem als Beseitigung eines Wettbewerbsnachteils für Internet-Radios. Weil herkömmliche Radiosender bisher keine Gebühren für die Übertragung ihrer Programme im Netz gezahlt hatten, konnten sie günstiger produzieren als die Internet-Unternehmen, die für die Übertragung seit jeher Gebühren zahlen mussten.

Uneinigkeit besteht noch hinsichtlich der Frage, wie hoch die Nutzungsgebühren für die Internet-Übertragung schließlich ausfallen werden. Am 30.7.2001 nahm in Washington ein Ausschuss des US-Copyright Office ("copyright arbitration royalty panel") seine Arbeit auf, der in spätestens sechs Monaten allgemeinverbindliche Gebührensätze festlegen soll. Die Vorstellungen von Musikindustrie und Internet-Unternehmen gehen bisher noch weit auseinander. Die RIAA verlangt bisher 0,0004 US-Cent (etwa 0,0009 Pfennige) pro Lied und Abruf oder 15 Prozent der Einnahmen ("gross revenue") des jeweiligen Webcasters. Die DiMA will dagegen nur 0,0015 US-Cent (etwa 0,003 Pfennige) pro Stunde und Nutzer zahlen.

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