Verfassungsgericht lehnt erneut Eilantrag zum Verfahren im »Holzklotz«-Fall ab
Nachdem bereits das vom Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Oberlandesgerichts Oldenburg im so genannten »Holzklotz«-Fall verhängte Verbot von Fernsehaufnahmen vor und nach der Verhandlung durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde (vgl. Meldung vom 28. November 2008) lehnten die Karlsruher Richter auch einen gegen das Verbot von Laptops im Sitzungssaal gerichteten Antrag, in dem die Verletzung der Pressefreiheit gerügt wurde, ab (Beschluss vom 3. Dezember 2008, Az.: 1 BvQ 47/08).
Ihrer Ansicht nach sei durch den Ausschluss von Laptops in der Hauptverhandlung und auch während der Sitzungspausen keine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit zu befürchten, da die Berichterstattung nicht nachhaltig erschwert werde, wie es in der Begründung heißt. Durch das Verbot werde weder der Zugang von Journalisten zur Gerichtsverhandlung beschränkt noch hänge die Berichterstattung inhaltlich oder in anderer Weise von der Nutzung eines mobilen Computers ab. Durch die Nutzungsuntersagung werde zwar die Tätigkeit des Journalisten eingeschränkt, was gerade wegen des erheblichen Informationsinteresse der Öffentlichkeit problematisch sein könne. Entscheidend sei jedoch der Umstand, dass moderne Laptops mit eingebauten Mikrofonen und Kameras ausgestattet seien und sich deren Verwendung sich kaum kontrollieren ließe. Gemäß § 169 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen in der mündlichen Verhandlung zur Berichterstattung unzulässig.
Dokumente:
- Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht vom 11. Dezember 2008
- Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 3. Dezember 2008 (Az.: 1 BvQ 47/08)
Institutionen:
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