Johannes Heesters unterliegt im Streit um Auftritt im Konzentrationslager Dachau
Die Ausführungen des Journalisten und Buchautors Volker Kühn zu einem Auftritt des Künstlers Johannes Heesters vor der SS-Wachmannschaft im Konzentrationslager Dachau am 21. Mai 1941 begründen nach Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2008 (Az. 27 O 799/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) nicht die von Heesters geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf. Kühn hatte die Ergebnisse seiner Nachforschungen in dem Hörbuch »Hitler und die Künstler - Mit den Wölfen geheult« veröffentlicht und in einem Interview mit einer niederländischen Zeitung im Februar 2008 wiederholt, dessen Passagen von Heesters beanstandet worden waren.
Soweit die Äußerungen Kühns als Tatsachenbehauptungen zu werten seien, sah das Gericht diese nicht als bewiesen unwahr an. Ebenso wenig sei die Grenze der unzulässigen Schmähkritik dort überschritten, wo es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Meinungsäußerungen handle. Zudem habe Kühn bei seiner Recherche auch die erforderliche journalistische Sorgfalt eingehalten, wie es in der Pressemitteilung des Landgericht Berlin vom 16. Dezember 2008 heißt.
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