Urhebervertragsrechtsreform scharf kritisiert
Am vergangegenen Freitag (28.09.) hat der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf für eine Umgestaltung des Urhebervertragsrechts erneut scharf kritisiert.
Auf einem von der Industrie- und Handelskammer Rheinhessen veranstalteten Forum warnte der Minister, das Ziel der Bundesregierung einen gerechten Interessenausgleich zu schaffen werde nicht erreicht. Mertin beanstandet insbesondere, nach dem Gesetzentwurf trete in Zukunft an die Stelle der Parteivereinbarung als privatautonomer Regelung ein gesetzlicher Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung. Letzlich werde damit eine gesetzliche Preisbindung geschaffen, die unser Wirtschaftsordnung zuwiderlaufe. Außerdem sei gesetzlich nicht zu bestimmmen, was angemessen ist. Der FDP-Politiker geht deshalb davon aus, daß letzlich der Richter die praktischen Probleme zu lösen habe. Mertin warnte vor dieser Situation: "Es darf nicht Aufgabe des Richters sein, Preise auf Ihre betriebswirtschaftliche Rechtfertigung hin zu untersuchen". Mertin forderte deshalb dringend eine Nachbesseung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung.
Diese hatte ihren Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern am 1.6.2001 ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht, am 28.6.2001 wurde er im Bundestag in erster Lesung beraten. Nach dem Gesetzesvorschlag können Urheber von jedem, der berechtigterweise ihre Werke nutzt, eine nach Art und Umfang der Werknutzung "angemessene Vergütung" und die zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Höhe der Vergütung regelt der Gesetzentwurf nicht. Die Angemessenheit eines Nutzungsentgelts soll nach dem Entwurf aber vermutet werden, wenn das Entgelt in einem Tarifvertrag oder in "gemeinsamen Vergütungsregeln" festgelegt ist. Aufgestellt werden sollen diese gemeinsamen Vergütungsregeln von Urheber- und Werknutzervereinigungen, die "repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung ermächtigt" sein sollen. Im Streitfall soll über die Regeln ein Schiedsgericht entscheiden, gegen dessen Beschluss den Beteiligten die Klage zu den ordentliche Gerichten offen stehen soll. Verjähren sollen die gesetzlichen Vergütungsansprüche drei Jahre nach Kenntnis des Urhebers von ihrem Entstehen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt.
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