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09.03.2010; 11:35 Uhr
BGH entscheidet zu Veröffentlichungsoptionsklausel in Filmverleihvertrag
»Deal Memo« stellt hinreichend bestimmtes Vertragsangebot dar - Optionsrecht kann diesbezüglich ausgeübt werden

Der BGH hat am 21. Januar 2010 im Fall »Neues vom Wixxer« zu einer Veröffentlichungsoptionsklausel (Wortlaut: »Der LN erhält die erste und letzte Option zur Veröffentlichung einer Fortsetzung (Sequel oder Prequel) basierend auf dem Film«) in einem Filmverleihvertrag entschieden (Az. I ZR 176/07, Veröffentlichung in ZUM folgt). Das Gericht legte ein »Deal Memo« als Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages aus, das in Ausübung des vertraglich vorgesehenen Optionsrechts angenommen werden konnte. Im konkreten Fall bestand das »Deal Memo« aus neun Vertrags-Stichpunkten, die zum Teil Abkürzungen enthielten. Diese Stichpunkte gaben laut BGH die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages (Vertragsparteien, Haupt- und Gegenleistung) wieder. Eine interessengerechte Auslegung der Optionsklausel ergebe, dass der Abschluss eines Vorvertrages eine vertragliche Bindung auch dort ermögliche, wo der Inhalt des Hauptvertrages noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt werden kann. In der Filmbranche sei es aus diesem Grund üblich, in Kurzverträgen (»Deal Memos«) die wesentlichen Vertragsregelungen vorab festzulegen.

Zu den vorinstanzlichen Urteilen s. LG München I, Urteil vom 24. November 2006, Az. 21 O 25/06, ZUM 2007, 421, und OLG München, Urteil vom 29. September 2007, Az. 29 U 1802/07, ZUM 2008, 68. Das OLG München ging in der genannten Entscheidung davon aus, dass das »Deal Memo« kein hinreichend bestimmtes Vertragsangebot gewesen sei und damit nicht den Anforderungen genügt habe, die an eine »letzte Option« zu stellen seien. Denn es »regele die meisten Fragen nur stichpunktartig und verwende mehrfach nicht eindeutig verständliche Abkürzungen«.

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