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29.03.2010; 12:25 Uhr
Kammergericht entscheidet über Springer-Honorarbedingungen für Zeitungen und Zeitschriften
Mehrere Klauseln der AGB für freie Journalistinnen und Journalisten unwirksam

In dem Antrag auf einstweilige Verfügung des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV), der Deutschen Journalistinnen- und Journalistenunion (dju) in ver.di und des Fotojournalistenverbandes FREELENS e.V. gegen die Axel Springer AG wegen deren Honorarbedingungen für freie Journalistinnen und Journalisten hat das Kammergericht am 26. März 2010 die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin abgewiesen (Az. 5 U 90/07, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Das LG Berlin hatte entschieden (Urteil vom 5. Juni 2007, Az. 16 O 106/07, ZUM-RD 2008, 18), dass AGB, welche die Pflicht zur Entrichtung eines zusätzlichen Nutzungsentgelts für sonstige neben der Primärnutzung mögliche Nutzungen zur Disposition stellen, dem Leitbild des § 11 Satz 2 UrhG widersprechen, gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 BGB verstoßen und daher gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG nicht verwendet werden dürfen. Unter anderem sehen die Springer-AGB vor, dass Nutzungsrechte der Urheber auch ohne deren Zustimmung weiter übertragen werden können.

In seiner Berufungsentscheidung ging das Kammergericht noch über die Entscheidung des LG Berlin hinaus und erklärte weitere Klauseln für unwirksam, wie der DJV in seiner Pressemitteilung berichtete. So hielt z.B. auch die Bestimmung, nach der ein Anspruch auf ein Ausfallhonorar von 50 Prozent besteht, wenn ein Beitrag nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht wird, und dies nicht allein vom Vertrag zu vertreten ist, der Klauselkontrolle nicht stand.

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