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09.05.2010; 12:05 Uhr
Entwurf des neuen Leistungsschutzrechtes für Verleger
Grundsätzliche Zustimmung der Gewerkschaften

Letzte Woche ist von der »iRights«-Redaktion eine Kommentierung des Entwurfes zum neuen Leistungsschutzrecht durch die Deutsche Journalistinnen- und Journalistenunion (dju) in ver.di und den Deutschen Journalisten-Verband (DJV) veröffentlicht worden. Vorgesehen sind danach in §§ 87 f und g UrhG Regelungen zum Schutz des Presseverlegers und zur Rechtewahrnehmung. Zwischen Verlegern und Gewerkschaften besteht angesichts der Stellungnahme von dju in ver.di und DJV grundsätzlich Einigkeit. Die Gewerkschaften sehen das neue Leistungsschutzrecht aufgrund der strukturellen Änderungen und Einnahmerückgänge im Verlagswesen sowie des Scheiterns von Bezahlmodellen als notwendig an. Daher solle »der Gesetzgeber den Verlagen im Interesse der gesamten Branche und zur Stabilisierung des Pressewesens die Chance zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung geben«.

Presseerzeugnis ist laut Verlegerentwurf »die redaktionell gestaltete Festlegung journalistischer Beiträge und anderer Elemente auf Papier oder einem elektronischen Träger im Rahmen einer unter einem Titel periodisch veröffentlichten Sammlung«. Die Gewerkschaften wollen ein Presseerzeugnis als »redaktionell-technische Festlegung« definieren und damit eine schärfere Abgrenzung des Leistungsschutzrechtes von den Urheberrechten der Journalisten erreichen. Zusätzlich streben sie eine Kollisionsklausel in § 87 f Abs. 5 des Entwurfes an, nach der das Leistungsschutzrecht nicht zum Nachteil der Urheber geltend gemacht werden darf.

Während die Gewerkschaften eine Schutzdauer von 15 Jahren zur Amortisation der wirtschaftlich-organisatorischen Leistung der Verlage für angemessen halten, sehen diese in § 87 f Abs. 4 eine Schutzdauer von 50 Jahren ab Veröffentlichung bzw. Herstellung vor.

 

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[IUM/eg]

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