Sachsensumpf: Journalisten und Staatsanwaltschaft gehen in Berufung
Im Prozess um die Berichterstattung der freien Journalisten Arndt Ginzel und Thomas Datt zum »Sachsensumpf« - das AG Dresden hatte die beiden wegen übler Nachrede gem. § 186 StGB zu einer Geldstrafe von je 50 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt - haben mittlerweile sowohl die Angeklagten, als auch die Staatsanwaltschaft Dresden Berufung eingelegt. Dem Urteil wird, wenn es Bestand hätte, große Bedeutung für die Verdachtsberichterstattung und die Pressefreiheit beigemessen. Im Verfahren vor dem AG Dresden ging es um zwei Fragen, die in einem auf »Zeit Online« erschienenen Artikel der Angeklagten gestellt wurden: »Ermittelten die Polizisten möglicherweise illegal oder verdeckt gegen N.? Gerieten sie unter Druck, weil der einflussreiche Richter Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie erhob?«. In dem zweiten Satz sah das AG Dresden den Vorwurf der üblen Nachrede erfüllt.
Anlass zur Recherche der beiden Journalisten waren eingestellte Ermittlungen gegen hochrangige Richter, die im Verdacht standen, Kinderprostituierte aufgesucht zu haben. Im Verfahren wegen übler Nachrede müssen die Angeklagten beweisen, dass die von ihnen aufgestellten Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen. Arndt Ginzel meinte nach dem Prozess gegenüber »Zeit Online«: »Wir mussten Redaktionsabläufe und Quellen offenbaren, um uns zu entlasten«. Unter diesen Umständen werde investigativer Journalismus sehr schwer gemacht. Der Deutsche Journalisten-Verband kritisierte entsprechend, dass durch das Urteil »völlig normale journalistische Arbeitsabläufe und Handlungen kriminalisiert« würden. Überdies hätte in einem Fall wie dem vorliegenden der Weg über Unterlassungsansprüche des Presserechts gegangen werden müssen.
Dokumente:
- Artikel auf sueddeutsche.de vom 23. August 2010
- Artikel auf Zeit Online vom 13. August 2010
- Pressemitteilung des DJV vom 13. August 2010
- Zur Beweislast iRv § 186 StGB vgl. Urteil des OLG Karlsruhe vom 13. Mai 2005, Az. 14 U 209/04, ZUM-RD 2006, 76 (Volltext bei Beck Online)
Institutionen:
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