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15.09.2010; 15:43 Uhr
Presserat rügt Sensationsberichterstattung über Loveparade
Ergebnis von 13 Sammelbeschwerden: Persönlichkeitsrechte der Opfer nicht beachtet

Der Deutsche Presserat gab gestern seine Entscheidungen über 13 Sammelbeschwerden gegen die Loveparade-Berichterstattung in Print- und Onlineausgaben deutscher Zeitungen bekannt. Er sprach Hinweise aus in Fällen, in denen Bilder von Opfern unter Angabe von Vornamen und abgekürzten Nachnamen veröffentlicht wurden, missbilligte Berichterstattungen, denen weitere private Details zu entnehmen waren und rügte einen Bericht aufgrund der unangemessen sensationellen Darstellung der genauen Todesumstände der Opfer. Grundlage der Entscheidungen sind Art. 8 (Persönlichkeitsrechte) und Art. 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) des Pressekodex. Als unbegründet wies der Presserat Beschwerden gegen Fotos zurück, auf denen Szenen der Massenpanik, der Rettungsmaßnahmen und auch einige abgedeckte Leichen zu sehen waren, weil in diesen Fällen keine unangemessen sensationelle Herabwürdigung der gezeigten Menschen zu bloßen Objekten gegeben sei.

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