Schweizerisches Bundesgericht entscheidet über Rechtmäßigkeit der Ausforschung von P2P-Netzwerken
Das Schweizerische Bundesgericht hat am 8. September 2010 über die Rechtmäßigkeit der Ausforschung von Internettauschbörsen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen entschieden. Auf die Beschwerde des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gegen zwei Urteile des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts wegen der Verletzung des Datenschutzgesetzes durch die Firma Logistep AG ergingen die Urteile der Bundesrichter (Az. 1C 285/2009 und 1C 295/2009, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die Logistep AG forscht im Auftrag von Urheberrechtsinhabern P2P-Netzwerke nach illegal angebotenen urheberrechtlich geschützten Inhalten aus. Mit den dadurch gewonnenen IP-Adressen wird zunächst im Strafverfahren die Identität der Filesharer ausfindig gemacht, um sie darauf zivilrechtlich auf Schadensersatz zu verklagen. Der EDÖB sah in diesem Vorgehen eine missbräuchliche Umgehung des Telekommunikationsgeheimnisses. Anders als das Bundesverwaltungsgericht, welches noch zugunsten Logistep entschieden hatte, wertete die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts das Interesse der Nutzer am Schutz ihrer Privatsphäre, konkret ihrer personenbezogenen Daten, höher als das wirtschaftliche Verwertungsinteresse der Urheberrechtsinhaber.
Die Logistep AG teilte auf die Urteilsbegründung hin mit, dass die Entscheidung im Widerspruch zu Urteilen im In- und Ausland stünde, die die Rechtmäßigkeit ihrer Beweissicherung bestätigt hätten. Das Unternehmen verweist auf das aktuelle Urteil des BGH zur WLAN-Störerhaftung (vgl. Meldung vom 12. Mai 2010). Der BGH hatte ausgeführt, dass die einem WLAN-Anschluss zugeordnete IP-Adresse im Wege der Bestandsdatenabfrage ausgeforscht werden darf.
Dokumente:
- Pressemitteilung des EDÖB vom 8. September 2010
- Pressemitteilung des Schweizer BGH vom 8. September 2010
- Pressemitteilung des Logistep AG vom 8. September 2010
- Urteil des BGH vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08, ZUM 2010, 696 (Volltext bei Beck Online)
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