Gutachten »Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags«
ARD und ZDF haben am Montag das von ihnen in Auftrag gegebene Gutachten »Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags« von Prof. Dr. Hans Peter Bull veröffentlicht. Das Gutachten untersucht die Zulässigkeit eines einmaligen Melderegisterabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV (zum Entwurf s. Meldung vom 17. September 2010), die Zulässigkeit regelmäßiger Übermittlungen von Meldedaten sowie weitere Fragen wie die Anzeige- und Auskunftspflicht der Beitragsschuldner und das Auskunftsrecht der Rundfunkanstalten gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen nach § 11 Abs. 4 RBStV.
Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch den Melderegisterableich nach § 14 Abs. 9 RBStV ist laut Gutachten verfassungsgemäß. Dem Zweck, Beitragsgerechtigkeit zu schaffen, stünde als Mittel ein Eingriff in geringem Maße gegenüber. Die Aufnahme von Adressdaten sei in vielen sozialen Relationen üblich. Eine Beeinträchtigung von Individualrechten, die in der Weitergabe von Adressen an Dritte liegen könnte, sei nicht gegeben, weil keine Weitergabe erfolge. Die Daten würden nur zur Feststellung der Beitragsschuldner verwendet. Durch diese Zweckbindung werde auch verhindert, dass ein bundesweites Register aller Wohnungen und Betriebsstätten eingerichtet wird. Eine weitere Absicherung gegen ein solches bundesweites Melderegister seien die Löschungspflichten. Nach Feststellung des Beitragsschuldners müssten die Namen aller anderen im jeweiligen Haushalt wohnenden Personen gelöscht werden.
Für die Zulässigkeit des nach § 18 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) zu beurteilenden regelmäßigen Datenabgleichs sprächen, so Bull, im Wesentlichen dieselben Erwägungen. Er beruft sich auf die Rechtsprechung des BVerfG im Steuerrecht, wonach Kontrollmitteilungen notwendig seien, um die Abgabenehrlichkeit zu fördern. Eine Datenerhebung wie im Rahmen von »ELENA« geplant sei damit nicht verbunden, auch weil nicht so sensible Daten erhoben würden wie beim »Elektronischen Entgeltnachweis«. Mit einer langfristigen »Vorratsdatenspeicherung« sei eine Erhebung von Daten, die sofort zur Abgabenerhebung genutzt werden, nicht vergleichbar.
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