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13.11.2001; 17:14 Uhr
Rheinland-Pfalz: Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte an Schulen
Beck: Problem soll kurzfristig bundeseinheitlich geregelt werden

Die allgemein- und berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz sollen in Zukunft nur noch für jeweils ein Rundfunkgerät Gebühren zahlen. Der Ministerrat des Bundeslandes billigte am 13.11.2001 einen entsprechenden Vorschlag von Ministerpräsident Kurt Beck (SPD). Die Mainzer Staatskanzlei soll in Kürze einen Entwurf für eine entsprechende Änderung der Rechtsverordnung vorlegen, die für das Bundesland Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht regelt. Davor soll allerdings noch der Südwestrundfunk (SWR) angehört werden. Beck erklärte im Anschluss an den Beschluss, die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte sei erforderlich, um den Schulen den Zugang zu den elektronischen Medien zu erleichtern. Die Schüler könnten nur dann praxisnah auf die Informationsgesellschaft vorbereitet werden, wenn Rundfunkgeräte stärker im Schulunterricht eingesetzt würden. Beck, der auch Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder ist, kündigte außerdem an, Rheinland-Pfalz werde sich dafür einsetzen, durch eine kurzfristige Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RfGebStV) das Problem bundesweit einheitlich zu lösen.

Die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren regelt § 6 des RfGebStV. Danach können die Landesregierungen in einer abschließend aufgezählten Anzahl von Fällen durch Rechtsverordnung eine Befreiung oder Ermäßigung der Rundfunkgebühren festlegen, die allerdings nur auf Antrag und nur befristet möglich ist. Zulässig sind solche Befreiungen oder Ermäßigungen beispielsweise aus sozialen Gründen bei Rundfunkempfängern, die ausschließlich im privaten Bereich genutzt werden. Von der Gebührenpflicht freistellen können die Bundesländer außerdem auch Krankenhäuser und Altenheime, wenn deren Rechtsträger gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. § 6 Absatz 1 Nummer 3 des RfGebStV erlaubt es schließlich, auch allgemein- und berufsbildende Schulen von der Rundfunkgebührenpflicht auszunehmen. Nach § 6 Absatz 2 des RfGebStV sollen die entsprechenden Rechtsverordnungen in allen Bundesländern übereinstimmen.

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