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13.11.2001; 20:26 Uhr
NRW fordert bundesweit einheitliche Aufsicht über Internet
Bezirksregierung Düsseldorf will Zugangsanbieter stärker in die Pflicht nehmen

Im Streit der Aufsichtsbehörden mit deutschen Zugangsanbietern über die Sperrung rechtswidriger ausländischer Internetangebote sind in Nordrhein-Westfalen Forderungen nach einer bundesweit einheitlichen Aufsicht über die Datennetze laut geworden. Der Präsident der Bezirksregierung Düsseldorf, Jürgen Büssow, verlangte am 13.11.2001 eine neue "bundeseinheitliche Einrichtung", um eine effektive Blockierung rechtsextremistischer Internetseiten zu gewährleisten. Außerdem sprach sich der Regierungspräsident für genauere gesetzliche Regelungen zur Verantwortlichkeit deutscher Zugangsanbieter aus, um diese in Zukunft stärker in die Pflicht nehmen zu können. Unmittelbar vorausgegangen waren Gespräche mit 90 nordrhein-westfälischen Internetprovidern, bei denen sich diese gegen Forderungen der Behörde verwahrt hatten, ausländische Internetangebote mit fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden und jugendgefährdenden Inhalten nicht weiter für deutsche Internetnutzer zugänglich zu machen. Die von der Verwaltung dafür vorgeschlagenen technischen Maßnahmen sind nach Auffassung der Unternehmen ungeeignet oder unzumutbar.

Der Kampf deutscher Behörden gegen Rechtsextremismus und Pornographie im Internet ist schwierig, weil viele Inhalte, die nach deutschem Recht strafbar sind, im Ausland vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind. Um diesem Missstand abzuhelfen, haben einige deutsche Bundesländer schon vor längerem angekündigt, künftig auch die Zugangsanbieter in die Pflicht zu nehmen, die lediglich den Zugang zu den im Ausland abgelegten fremden Inhalten vermitteln. Die Bezirksregierung Düsseldorf beruft sich gegenüber den Zugangsanbietern auf ihre Befugnisse als Aufsichtsbehörde nach § 18 Absatz 3 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV). Nach § 5 Absatz 3 des MdStV sind Anbieter für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, zwar nicht verantwortlich. Bei Rechtsverstößen sind die zuständigen Behörden gehalten, vorrangig gegen die Anbieter und die Betreiber der Rechner, auf denen die rechtswidrigen Angebote vorgehalten werden, vorzugehen. Falls sich solche Maßnahmen aber als nicht durchführbar oder nicht durchführbar erweisen, ermöglicht es § 18 Absatz 3 des MDStV aber, Maßnahmen zur Sperrung auch gegen reine Zugangsvermittler zu richten. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

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