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17.11.2012; 17:36 Uhr
Österreichischer Verfassungsgerichtshof kippt vorläufig Facebook-Verbot für ORF
Keine Rückschlüsse auf endgültige Entscheidung möglich

Nachdem der Österreichische Verwaltungsgerichtshof (VerwGH) entschieden hat, dass die Facebook-Auftritte des ORF gegen das ORF-Gesetz verstoßen, darf der öffentlich-rechtliche Sender nach einer Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) seine Facebook-Auftritte ab sofort vorläufig wieder betreiben. Die Entscheidung beruht auf einem Antrag des ORF vom 15. November 2012, seiner Verfassungsgerichtshof-Beschwerde gegen das Facebook-Verbot aufschiebende Wirkung zu gewähren. Einer Pressemitteilung des VerfGH zufloge wurde dem Antrag am darauffolgenden Tag stattgegeben. Das Gericht weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine vorläufige Entscheidung handelt, die keine Rückschlüsse auf die endgültige Entscheidung zulasse.

Der ORF hatte gegen das durch den Bundeskommunikationssenat (BKS) verhängte Facebook-Verbot sowohl beim VerfGH als auch beim VerwGH Beschwerde eingelegt (vgl. Meldung vom 15. November 2012). Der VerwGH bestätigte das Verbot und lehnte die Beschwerde des ORF ab. Die streitgegenständlichen 39 Facebook-Auftritte verstoßen nach Ansicht der Richter gegen § 4 f Abs. 2 Ziffer 25 des ORF-Gesetzes. Danach ist es der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt untersagt, »soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen« zu unterhalten. Ausgenommen hiervon sind Beiträge die »im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung« stehen. Strittig war in dem Verfahren die Frage, ob es sich bei den Facebook-Auftritten um eine »sonstige Kooperation« handelt. Nach Ansicht des ORF beinhaltet Ziffer 25 lediglich ein Betriebsverbot sozialer Netzwerke für den Sender, wobei dieses Betriebsverbot nicht durch Kooperationen umgangen werden dürfe. 

Der VwGH entnimmt der Klausel eine wettbewerbsregulierende Wirkung. Derartige Online-Angebote seien aus Wettbewerbsgründen grundsätzlich anderen Medienunternehmen vorzubehalten. Facebook sei ein weltweit stark verbreitetes und populäres soziales Netzwerk, das Formen der digitalen Kommunikation ermögliche, »die der Gesetzgeber dem ORF nur beschränkt und im Hinblick auf soziale Netzwerke nur insofern zubilligen wollte, als ein Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblickberichterstattung besteht«. Der Begriff der »sonstigen Kooperation« sei daher so auszulegen, dass die vom Gesetzgeber gewollten Ziele nicht umgangen werden. Unter einer »sonstigen Kooperation« mit sozialen Netzwerken sei daher jede Form des Zusammenwirkens des ORF mit diesen zu verstehen, die den einer Bereitstellung von sozialen Netzwerken durch den ORF selbst gleichzusetzenden Effekt aufweisen.

Mit der endgültigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in dieser Sache ist bis zum 1. Quartal 2013 zu rechnen. 

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