BGH: Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Urheberrechtssache ist keine »Urheberrechtsstreitigkeit«
Mit heute veröffentlichtem Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2013 hat der I. Zivilsenat des BGH entschieden (Az.: I ZR 194/12), dass es sich bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache, konkret der Bearbeitung einer Filesharing-Abmahnung, nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit im Sinne von § 105 UrhG handelt. Die Honorarforderung beruhe nicht auf dem Urheberrecht und hänge auch nicht von einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ab; sie ergebe sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsvertrag, dem bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der BGH führt aus, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts zwar inhaltlich von dem der Beauftragung zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt werde. Dies führe jedoch nicht dazu, dass das rechtsanwaltliche Vertragsverhältnis den rechtlichen Charakter der zugrundeliegenden Rechtsangelegenheit teilt.
Das Revisionsverfahren ist Onlinemeldungen zufolge nach dem gerichtlichen Hinweis durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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