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07.01.2002; 19:08 Uhr
Kommission stellt Gruppenfreistellung für Lizenzvereinbarungen zur Diskussion
Möglicherweise Ausdehnung auf Urheberrechte, Musterrechte und Warenzeichen

Die Europäische Kommission (Kommission) will zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft in Zukunft möglicherweise auch bei Urheber-, Geschmacksmuster- und Warenzeichenrechten in stärkerem Maß wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Verwertern dulden. Das erklärte die Behörde am 7.1.2002 in Brüssel bei Vorstellung eines Berichts zu den Erfahrungen mit der Umsetzung der geltenden Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfervereinbarungen (GFTT). Der Anwendungsbereich der Verordnung, die bisher nur die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Patent- und Know-How-Lizenzvereinbarungen regelt, soll möglicherweise entsprechend ausgeweitet werden. Einen Vorschlag für eine Neufassung will die Kommission bereits im zweiten Halbjahr 2002 vorlegen. Vorher wollen die Brüsseler Wettbewerbshüter ihren wettbewerbspolitischen Ansatz bei der Beurteilung von Lizenzvereinbarungen mit Unternehmen und Verbraucherverbänden diskutieren. Stellungnahmen nimmt die Kommission noch bis Ende April 2002 entgegen.

Software- und Patentlizenzverträge haben nach Darstellung der Kommission bei der Entwicklung und Verbreitung neuer Technologien stark an Bedeutung gewonnen. Entsprechende Vereinbarungen sind nach europäischem Wettbewerbsrecht allerdings nur sehr eingeschränkt zulässig. Die Kommission befürchtet deshalb, dass auf Dauer möglicherweise Innovationsfähigkeit und Effizienz der europäischen Wirtschaft gefährdet sein könnten. Die Unternehmen in der EU klagen seit längerem, dass bestimmte Vertragsklauseln auch dann durch die starren Regelungen des EG-Vertrags verboten seien, wenn sie im Einzelfall günstige Folgen für den Wettbewerb hätten. Auch die GFTT habe das Problem bisher nicht wirklich lösen können. Die Verordnung sei einerseits zu restriktiv, weil sie sich auf Patent- und Know-How-Lizenzverträge beschränke und nicht berücksichtige, dass in der Praxis in Lizenzvereinbarungen häufig beispielsweise auch urheberrechtliche Fragen eine Rolle spielten. Auf der anderen Seite konzentriere sich die GFTT bisher zu sehr auf die Form von Vereinbarungen, ohne auf Marktstruktur und Marktmacht der beteiligten Rücksicht zu nehmen. Dadurch habe die Verordnung teilweise sogar kontraproduktive Wirkung, weil sie beispielsweise die Stellung marktbeherrschender Hersteller noch stärke.

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