BayVGH lehnt Auskunftsanspruch der Presse zum »Schwabinger Kunstfund« ab
Mit Beschluss vom 27. März 2014 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Augsburger Staatsanwaltschaft die Liste der in einer Münchner Wohnung eines Kunstsammlers aufgefundenen und beschlagnahmten Kunstwerke nicht an die Presse herausgeben muss (Az.: 7 CE 14.253 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der Freistaat Bayern habe durch die Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf der Internetplattform »www.lostart.de« dem öffentlichen Interesse am »Schwabinger Kunstfund« bereits in einem weitgehenden Umfang Rechnung getragen, so die Richter.
Das VG Augsburg hatte dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachten Auskunftsbegehren des Antragsstellers, einem Journalisten einer deutschen Tageszeitung, stattgegeben. Auf die Beschwerden des Freistaates Bayern und des Kunstsammlers hin änderte der BayVGH die Entscheidung ab. In Bezug auf diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Kunstsammlers gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gebe, bestehe - jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren - kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Diskretionsinteresse des Kunstsammlers überwiegen könne, begründet der BayVGH seine Entscheidung.
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- Pressemitteilung vom 28. März 2014 (pdf-Datei)
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