mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
28.01.2002; 16:42 Uhr
Digitales Rechtemanagement echte Alternative zu Urheberrechtsabgaben
BITKOM stellt TÜV-Studie vor - Gesetzgeber soll rechtliche Rahmenbedingungen schaffen

Lösungen zum digitalen Rechtemanagement (DRM) wären inzwischen eine echte Alternative zu pauschalen Urheberrechtsabgaben - wenn der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen für ihre Nutzung schafft. Zu diesem Schluss kommmt eine Studie des TÜV Informationstechnik Essen (TÜViT), die der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) am 28.1.2002 in Berlin vorstellte. BITKOM-Geschäftsführer Bernhard Rohleder erklärte, die Untersuchung belege, dass DRM-Systeme mittlerweile technisch ausgereift, benutzerfreundlich und sicher seien. Die dadurch mögliche Einzelabrechnung von Nutzungen eröffne vor allem Journalisten, Publizisten, Musik- und Filmautoren völlig neue Aussichten bei der Zweit- und Drittfachverwertung ihrer Werke. Der Verband fordert bereits seit längerem, der Gesetzgeber müsse den Urhebern durch rechtliche Rahmenbedingungen für DRM die Freiheit zurückgeben, die Nutzung ihrer Werke individuell zu bestimmen und abzurechnen. Verabschieden solle sich der Gesetzgeber dagegen von den pauschalen Urheberrechtsabgaben der analogen Welt, die nicht ins digitale Zeitalter passten.

Nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie dürfen die EU-Mitgliedsstaaten Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken in begrenztem Umfang gesetzlich erlauben. Nach der Richtlinie muss aber unter anderem sichergestellt sein, dass die Urheber für diese Nutzung ihrer Werke in jedem Fall einen angemessenen Ausgleich erhalten. Bisher wird dieser Ausgleich in fast allen Ländern der EU durch pauschale Urheberrechtsabgaben gewährleistet, die auf Vervielfältigungsgeräte und -medien erhoben und über Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgezahlt werden. Unbekannt ist dieses System lediglich in Großbritannien, Irland und Luxemburg. Auch das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt Vervielfältigungen zu privaten oder sonstigen eigenen Zwecken bisher in weitem Umfang, verpflichtet aber die Hersteller beispielsweise von Leerkassetten, Videobändern oder Fotokopierern zur Zahlung bestimmter Gebühren, die über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die VG Wort und die VG Bild-Kunst eingezogen und an die jeweils betroffenen Urheber verteilt werden. Die Gerätehersteller halten pauschale Urheberrechtsabgaben seit langem für überholt. Sie verweisen auch darauf, dass die EU-Urheberrechtsrichtlinie Einzelvereinbarungen zwischen Urhebern und Verwertern den Vorzug gebe und die Mitgliedsstaaten keinesfalls zur Erhebung pauschaler Urheberrechtsabgaben zwinge.

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