Privatsender gegen Vorschläge der Medienanstalten zur Revision der Fernsehrichtlinie
Die privaten Rundfunkveranstalter lehnen die Vorstellungen der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) zur Revision der EG-Fernsehrichtlinie entschieden ab. Der Präsident des Verbands Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT), Jürgen Doetz, kritisierte die Vorschläge der DLM am 7.2.2002 in Bonn als "Mogelpackung". Während Bund und Länder auf Deregulierung und eine Stärkung der Selbstkontrolle im Medienbereich setzten, forderte die Landesmedienanstalten bei näherem Hinsehen sogar noch strengere Vorgaben für die Fernsehbranche, klagte der VPRT-Präsident. Die Vorschläge der Medienwächter, beispielsweise in Zukunft auch die Einblendung von Hinweisen auf Sponsoren genau zu regeln, nannte Doetz "kleinmütig und wirklichkeitsfremd". Offensichtlich habe der DLM der Mut gefehlt, die "Zeiten der Werbesekundenzählerei" hinter sich zu lassen. Nach Ansicht von Doetz sollte die Revision der EG-Fernsehrichtlinie als Chance begriffen werden, die Rundfunkwirtschaft im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig auszugestalten.
Vertreter der DLM hatten am 30.1.2002 in Düsseldorf erklärt, die Regelungen der EG-Fernsehrichtlinie hätten sich grundsätzlich bewährt. Das gelte insbesondere für eine Reihe von Bestimmungen über Fernsehwerbung, beispielsweise das Kennzeichnungs- und Trennungsgebot, das Verbot der Schleichwerbung, die Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Nach dem Willen der DLM soll auch das Verbot der Werbung für Arzneimittel und für verschreibungspflichtige ärztliche Behandlungen unverändert beibehalten werden. Ausdrücklich regeln wollen die Medienwächter in Zukunft, dass Werbung und Werbetreibende die übrigen Programmteile inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen dürfen. Der Fernsehwirtschaft entgegenkommen will die DLM andererseits bei modernen Werbeformen. So soll virtuelle Werbung grundsätzlich für zulässig erklärt werden, wenn sie eine am Ort der Übertragung ohnehin vorhandene Werbung ersetzt. Bei der Einblendung von Zeit, Spiel- und Messständen soll die Darstellung von Unternehmens- oder Produktbezeichnungen erlaubt werden, wenn sie mit dem Inhalt der Einblendung in einem funktionalen Zusammenhang stehen.
Dokumente:
- Stellungnahme der DLM zur Revision der EG-Fernsehrichtlinie v. 29.1.2002
- EG-Fernsehrichtlinie vom 3.10.1989 (89/552/EWG), konsolidierte Fassung
Institutionen:
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