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28.02.2002; 17:27 Uhr
"DRM noch keine Alternative zu Urheberrechtsabgaben"
Arbeitspapier der Europäischen Kommission

Die bestehenden Ansätze für ein digitales Rechtemanagement (DRM) sind zur Zeit noch keine echte Alternative für Urheberrechtsabgaben. Zu diesem Ergebnis kommt ein Arbeitspapier, das die Dienste der Europäischen Kommission am 27.2.2002 in Brüssel vorlegten. Nach der 43seitigen Vorlage sind eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit der Einführung von technischen Schutzvorrichtungen und DRM-Systemen trotz etwa zehnjähriger Forschung nach wie vor nicht zufriedenstellend gelöst. Die Verfasser weisen darauf hin, die bislang verwendeten Verschlüsselungsverfahren hätten sich bisher durchweg als verletzlich erwiesen. Außerdem seien sie zum Teil umständlich und würden dadurch die Nutzung der geschützten Inhalte erschweren. Behindert werde die Nachfrage nach neuen digitalen Angeboten auch durch die nach wie vor große Zahl unterschiedlicher Formate, die auf dem Markt eingesetzt würden. Als weiteres Problem macht das Arbeitspapier aus, dass die Rechteinhaber dazu neigten, durch DRM auch allgemein akzeptierte Nutzungen auszuschließen. Als Beispiel nennt das Papier elektronische Bücher (E-Books), die nur einmal gelesen werden könnten. Schließlich warnen die Autoren der Untersuchung auch, durch DRM werde zunehmend die Privatsphäre der Nutzer und der Datenschützer gefährdet. Nach dem Papier setzt die Kommission aber trotzdem nach wie vor große Hoffnungen in DRM. Digitales Rechtemanagement biete eine Chance zur Eindämmung rechtswidriger Vervielfältigungen und könne ganz neue Geschäftsmodelle hervorbringen. Die Kommission ermutigte deshalb alle Beteiligten, rasch brauchbare DRM-Lösungen zu entwickeln und auf den Markt zu bringen.

Nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie dürfen die EU-Mitgliedsstaaten Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken in begrenztem Umfang gesetzlich erlauben. Nach der Richtlinie muss aber unter anderem sichergestellt sein, dass die Urheber für diese Nutzung ihrer Werke in jedem Fall einen angemessenen Ausgleich erhalten. Bisher wird dieser Ausgleich in fast allen Ländern der EU durch pauschale Urheberrechtsabgaben gewährleistet, die auf Vervielfältigungsgeräte und -medien erhoben und über Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgezahlt werden. Unbekannt ist dieses System lediglich in Großbritannien, Irland und Luxemburg. Auch das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt Vervielfältigungen zu privaten oder sonstigen eigenen Zwecken bisher in weitem Umfang, verpflichtet aber die Hersteller beispielsweise von Leerkassetten, Videobändern oder Fotokopierern zur Zahlung bestimmter Gebühren, die über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die VG Wort und die VG Bild-Kunst eingezogen und an die jeweils betroffenen Urheber verteilt werden. Die Gerätehersteller halten pauschale Urheberrechtsabgaben seit langem für überholt. Sie verweisen darauf, technisch sei es inzwischen möglich, die Rechte der Urheber und deren Anspruch auf angemessene Vergütung durch digitalen Kopierschutz und digitales Rechtemanagement zu gewährleisten. Entsprechende Lösung seien auch gerechter als eine pauschale Abgabe, die auch die Geräte verteuere, die nicht zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke genützt würden. Die Hersteller verweisen inzwischen auch darauf, dass auch die EU-Urheberrechtsrichtlinie Einzelvereinbarungen zwischen Urhebern und Verwertern den Vorzug gebe.

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