Verleger kritisieren Verbot der PMG durch das DPMA als rechtswidrig
Ihr Unverständnis haben der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) zu der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) geäußert, der von der Verlagswirtschaft getragenen Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG (PMG) bis auf weiteres die Herausgabe elektronischer Pressespiegel zu verbieten. Die Verlegerverbände kritisierten, durch die Verfügung werde erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein Presseunternehmen vom Staat verboten. Das DPMA bei seiner Entscheidung offenbar nicht berücksichtigt, dass die Tätigkeit der PMG unter den Schutz der Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) falle. Verwundert zeigten sich VDZ und BDZV auch gegenüber der Begründung des DPMA, das Verbot sei zum Schutz der Rechteinhaber erforderlich. Rechteinhaber seien die an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Verlage. Das DPMA schütze die Rechteinhaber also widersinnigerweise vor sich selbst. Als überzogen bezeichneten die Verlegerverbände auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Behörde habe seit 1999 die Pläne zur Gründung der PMG gekannt und auch gewusst, dass das Unternehmen im April 2001 den Geschäftsbetrieb aufgenommen hatte. Trotzdem habe sich das DPMA mit dem Verbot anschließend elf Monate Zeit gelassen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte mit Schreiben vom 4.3.2002 entschieden, bei der Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG (PMG) handele es sich der Sache nach um eine Verwertungsgesellschaft, die nach dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis des DPMA als zuständiger Aufsichtsbehörde bedürfe. Die PMG habe es unterlassen, eine solche Erlaubnis zu beantragen. Das DPMA müsse deshalb einschreiten und den weiteren Geschäftsbetrieb untersagen. Nur so könne verhindert werden, dass sich das Unternehmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle entziehe. Die Untersagungsverfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) hatte die Entscheidung der Behörde begrüßt. Ihr Geschäftsführer Felix Melichar erklärte in einer ersten Stellungnahme gegenüber dem Heise Verlag, er hoffe, dass der PMG dank der Entscheidung des DPMA "kurzfristig das rechtswidrige Handwerk gelegt werden kann". Melichar forderte, dem Unternehmen dürfe auch keine Betriebserlaubnis erteilt werden, da die PMG Gelder nur an die beteiligten Verlage, nicht aber auch an die betroffenen Autoren ausschütte.
Die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger haben die PMG bereits 1999 gegründet. Gesellschafter sind neben den Verlagen Augstein, Burda, FAZ, Gruner + Jahr, Springer, dem Süddeutschen Verlag und der Verlagsgruppe Handelsblatt auch der Bundesverband Deutscher Zeitschriftenverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Geschäftsgegenstand des Gemeinschaftsunternehmens ist der Vertrieb elektronischer Pressespiegel an Unternehmen, Behörden und Verbände. Die Kunden der PMG können sich seit Anfang April 2001 am jeweiligen Erscheinungstag ab sieben Uhr morgens aktuelle Zeitungsberichte aus zur Zeit rund 90 Druckerzeugnissen über das Internet herunterladen und beispielsweise über ein firmeneigenes Netzwerk an verschiedenen Bildschirmarbeitsplätzen zur Verfügung stellen. Das Unternehmen hofft auf einen jährlichen Umsatz von 50 bis 100 Millionen Mark. Die PMG ist allerdings nicht bereit, für die Nutzung von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in den elektronischen Pressespiegeln Nutzungsvergütungen an die VG Wort zu zahlen. Die Gesellschafter des Unternehmens sind der Auffassung, elektronische Vervielfältigungen seien von der Vergütungspflicht nach § 49 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nicht erfasst. Die PMG steht außerdem auf dem Standpunkt, sie nehme nicht Rechte der Autoren war, sondern Rechte der Verlage.
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