Ende für Pauschalbesteuerung ausländischer Amateurkünstler?
Ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Besteuerung der Einkünfte von ausländischen Amateursportlern kommt möglicherweise auch ausländischen Künstlern zu Gute, die in Deutschland auftreten. Darauf wies am 4.4.2002 der Deutsche Kulturrat hin. Der BFH hatte am 3.4.2002 entschieden, dass die Preisgelder von ausländischen Reitsportlern dann nicht der bisher erhobenen pauschalen Einkommensteuer unterliegen, wenn die Betroffenen von ihrer sportlichen Tätigkeit nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten (Az. I R 14/01). Eine anderslautende Anweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom Jahr 1996 verwarfen die Münchener Richter ausdrücklich. Nach Auffassung des Deutschen Kulturrats ist die Entscheidung des BFH unmittelbar übertragbar auf die steuerliche Behandlung von ausländischen Künstlern, die vorübergehend in Deutschland arbeiten. Der Sprecher der Organisation, Olaf Zimmermann, sprach in einer Presseerklärung von einem "Geschenk für ausländische Künstler", von dem vor allem der künstlerische Nachwuchs und der gesamte Laienbereich stark profitieren werde.
Im vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Reitverein geklagt, der eine Reihe von Tournieren mit internationaler Beteiligung ausgerichtet hatte. Das zuständige Finanzamt hatte den Verein aufgefordert, von den Preisgeldern ausländischer Teilnehmern pauschal einen Anteil von 25 Prozent als Einkommensteuer an den Fiskus abzuführen. Der Verein hatte die Zahlung mit der Begründung verweigert, dass die ausländischen Sportler den Reitsport alle nur aus Liebhaberei betrieben. Die Behörden hatten diesen Einwand mit dem Hinweis auf einen Erlass des BMF zurückgewiesen, der eine unterschiedliche Behandlung von Hobby- und Profisportlern gerade untersagte. Der klagende Verein erhielt allerdings bereits in erster Instanz Recht. Das Finanzgericht Köln schloss sich der Auffassung an, dass zwischen Liebhaberei und Berufssport unterschieden werden müsse. Bei Amateuren spielten weder Einnahmen noch Ausgaben aus der sportlichen Tätigkeit steuerlich eine Rolle. Nach Darstellung des Deutschen Kulturrates könnte sich bei einer Übertragung des Urteils in den Kulturbereich ein Umstand für ausländische Künstler günstig auswirken, unter dem ihre deutschen Kollegen seit Jahren leiden: Ausländern käme zu Gute, dass die Finanzämter bei künstlerischer Tätigkeit dazu neigen, sie als Liebhaberei und damit steuerlich irrelevant einzuordnen, um einen Vorsteuerabzug ablehnen zu können.
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