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16.04.2002; 19:13 Uhr
Springer-Verlag rechtfertigt sich für Nichtabdruck von PDS-Anzeigen
"In nahezu allen Ländern vom Verfassungsschutz beobachtet" - Auch keine Anzeigen für DVU oder REPs

Der Axel-Springer-Verlag hat sich nachträglich für den Nichtabdruck von Anzeigen der PDS-Bundestagsfraktion gerechtfertigt. Eine Verlagssprecherin kündigte am 16.4.2002 in Hamburg mit, das Unternehmen werde auch künftig keine Anzeigen der PDS in seinen Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlichen. Grund dafür seien Zweifel an der Verfassungstreue der SED-Nachfolgeorganisation. Die Partei werde in nahezu allen deutschen Bundesländern vom Verfassungsschutz beobachtet. Dass Grund zu der Annahme bestehe, dass die PDS nicht vorbehaltlos hinter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik stehe, ergebe sich auch aus den entsprechenden Verfassungsschutzberichten. Der Verlag verwahrte sich gegen den Vorwurf der PDS, es habe sich im Fall um eine politisch motivierte Einzelfallentscheidung gehandelt. Auf Grund der Beobachtung durch den Verfassungsschutz würden auch Anzeigen von rechten Gruppierungen wie der Deutschen Volksunion (DVU) oder der Republikaner nicht in Zeitungen oder Zeitschriften der Springer-Presse abgedruckt.

Im Fall wollte die PDS-Bundestagsfraktion unter anderem auch in der München-Ausgabe der BILD eine Anzeige mit einem Veranstaltungshinweis veröffentlichen. Anlass war ein sogenanntes "Pressefrühstück" in der bayerischen Landeshauptstadt, auf dem eine von der Partei in Auftrag gegebene Studie der Universität Marburg vorgestellt werden sollte. Die Untersuchung beschäftigt sich mit dem Umgang der CDU/CSU mit dem "rechten Parteienrand". Der Springer-Verlag, in dem die BILD erscheint, lehnte die Veröffentlichung der Anzeige Anfang April 2002 ab. Die PDS-Bundestagsfraktion sprach daraufhin empört von einem "Anzeigen-Boykott" und legte Beschwerde beim Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft und beim Deutschen Presserat ein. Die Abgeordneten kritisierten, der Verlag verstoße durch sein Verhalten gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung. Das Bundesverfassungsgericht habe erst im Dezember 2000 entschieden, dass der Schutzbereich der Pressefreiheit den gesamten Inhalt eines Presseorgans und damit auch Werbeanzeigen umfasse.

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