Anschlussinhaber muss konkreten Nutzer von Internetanschluss offenlegen oder nachforschen
Der Anschlussinhaber muss offenlegen, welche Familienmitglieder einen selbstständigen Zugang zu dem Internetzugang haben, sofern von diesem illegal Filesharing betrieben wird. Das hat das AG München entschieden (114 C 22559/17).
Vom Internetanschluss der Beklagten wurde der Film „Für immer Single?“ illegal zum Download angeboten. Nach erfolgloser Abmahnung klagte die Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte bestritt jegliche Verantwortung und führte aus, sie sei zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits im Bett gewesen, jedoch könne jedes Familienmitglied auf den Internetanschluss zugreifen.
Die zuständige Richterin am AG München hat der Klage nun stattgegeben. Sie führte dabei aus, dass grundsätzlich der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast trage, um den Täter einer Urheberrechtsverletzung zu ermitteln. Diese mache es erforderlich, dass der Inhaber darüber informiert, welche Familienmitglieder konkret einen Zugang zum Internetanschluss haben. Darüber hinaus sei es bei einer Ungewissheit über den Täter erforderlich, weitere Nachforschungen zu betreiben. Dem genüge das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht, wenn sie lediglich pauschal auf die Nutzungsmöglichkeit anderer Familienmitglieder verweist.
Insoweit entschied das AG München in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum illegalen Filesharing. Bereits 2017 hatte der BGH entschieden, dass den Inhaber eines Internetanschlusses bezüglich der Nutzung durch Familienmitglieder eine solche sekundäre Darlegungslast treffe (vgl. BGH ZUM 2017, 924). Später bestätigte das BVerfG diese Rechtsprechung und verneinte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG ZUM-RD 2019, 249).
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