Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrages
Im Streit um die Frage, ob der Hessische Rundfunk (hr) die Zahlung des Rundfunkbeitrages in bar verweigern darf, hat der EuGH am heutigen Tag entschieden, dass Mitgliedsländer eine Barzahlung "aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken" dürfen (C-422/19; C-423/19). Das gab das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt.
Im konkreten Verfahren boten zwei beitragspflichtige Männer dem hr an, ihren Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten und beriefen sich darauf, dass Euro-Banknoten sowohl nach § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG als auch nach Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV das unbeschränkte Zahlungsmittel in der Eurozone seien. Damit bestünde auch ein Recht auf Barzahlung. Bereits der EuGH-Generalanwalt stellte in seinen Schlussanträgen fest, dass zwar grundsätzlich eine Pflicht zur Annahme von Bargeld bestünde, jedoch aus Gründen des öffentlichen Interesses eine Einschränkung vorgenommen werden könne (vgl. Meldung vom 29. September 2020).
Dem schloss sich der EuGH in seiner Entscheidung nun weitestgehend an. Er stellte hierzu fest, dass eine Beschränkung der Barzahlung insbesondere dann gerechtfertigt sei, "wenn die Barzahlung aufgrund der sehr großen Zahl der Zahlungspflichtigen zu unangemessenen Kosten für die Verwaltung führen [könne]". Der Gerichtshof stellte jedoch klar, dass es abschließend Sache des BVerwG sei, zu prüfen, ob der absolute Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in Bezug auf die Einziehung des Rundfunkbeitrages verhältnismäßig sei.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass das BVerwG dem EuGH die Frage, ob ein absolutes Verbot der Barzahlung rechtmäßig ist, im Jahr 2019 vorgelegt hat (vgl. BVerwG ZUM-RD 2020, 559). Nun muss letztlich also das Leipziger Gericht entscheiden.
Dokumente:
Institutionen:
Permanenter Link zu dieser News Nr. 6530:
https://www.urheberrecht.org/news/6530/
Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.
Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.
Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!
Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.