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28.01.2021; 12:20 Uhr
Verfassungsbeschwerde gegen Gegendarstellung
Verlegerin hat mit Verfassungsbeschwerde vor BVerfG Erfolg

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin stattgegeben, die sich gegen die verpflichtende Veröffentlichung einer Gegendarstellung richtete (1 BvR 704/18).

In der konkreten Veröffentlichung wurde über ein angebliches Steuersparmodell berichtet im Zusammenhang mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen. In dem Artikel wurde ein Bild des Antragstellers aus dem Ausgangsverfahren gezeigt, welches unterschrieben war mit den Worten "Warum Malta, Herr […]? Angeblich alles legal und reine Privatsache." Außerdem wurde hierzu in der Veröffentlichung weiter ausgeführt: "Es gibt zumindest ein paar naheliegende Gründe, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt. Malta hat nicht nur das größte Schiffsregister Europas. Vor allem Jachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten - bei der Mehrwertsteuer. […]." Der Antragsteller erstritt hiergegen im Ausgangsverfahren einen Gegendarstellungsanspruch. Das OLG Hamburg stellte hierzu fest, durch die Äußerung werde der tatsächliche Verdacht zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller habe die Gesellschaft auf Malta gegründet, um Mehrwertsteuer zu sparen. Dies sei als innere Tatsache folglich auch dem Beweis zugänglich und somit gegendarstellungsfähig.

Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte nun Erfolg. Das BVerfG führte aus, dass die Entscheidung des OLG Hamburg die Pressefreiheit der Verlegerin nicht ausreichend berücksichtigt habe. "Die gegenständliche Passage [sei] von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt" und sei damit eine Meinungsäußerung, gegen die keine Gegendarstellung veröffentlicht werden könne. Vielmehr werde offengelegt, dass es sich bei der ganzen Sache lediglich um eine Vermutung handele.

Dokumente:

Institutionen:

  • BVerfG
[IUM/th]

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