Verbot regionaler Werbung in RStV
Entgegen der Einschätzung des EuGH-Generalanwalts (vgl. Meldung vom 15. Oktober 2020) sieht der EuGH laut seiner Entscheidung vom gestrigen Tag durchaus die Möglichkeit, dass ein Verbot regionaler Werbung im deutschen Fernsehen gegen Unionsrecht verstoßen könnte (C-555/19). Das gab der Gerichtshof in einer Pressemitteilung bekannt.
Einerseits sei solch ein Verbot, wie es der alte Rundfunkstaatsvertrag in § 7 Abs. 11 S. 1 RStV vorsah, eventuell überhaupt nicht erforderlich, "um den pluralistischen Charakter des Fernsehprogrammangebots zu wahren, indem den regionalen und lokalen Fernsehveranstaltern die Einnahmen aus der regionalen Fernsehwerbung vorbehalten bleiben". Andererseits drohe hierdurch eine unzulässige Ungleichbehandlung "der nationalen Fernsehveranstalter und der Anbieter von Werbedienstleistungen im Internet".
Vor dem LG Stuttgart hatte ein österreichisches Unternehmen geklagt, da die Vermarktungsgesellschaft der ProSiebenSat1-Gruppe sich mangels Erlaubnis weigerte, regional auf Bayern begrenzte Werbung auszustrahlen. Das LG Stuttgart legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, ob die konkrete Norm des RStV EU-Recht entgegensteht. Nun muss abschließend wieder das LG Stuttgart entscheiden.
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