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01.04.2021; 13:23 Uhr
Entscheidung zu "Das Boot"
BGH hebt auch Berufungsurteil des OLG München auf

Im Streit um einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG zwischen dem Chefkameramann des Films "Das Boot" einerseits und dem WDR, dem Verwerter der Bildträger sowie der Produktionsfirma andererseits hat der BGH auch das Berufungsurteil des OLG München aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen. Das gab das Gericht heute in einer Pressemitteilung bekannt (I ZR 9/18).

Hierzu führte der BGH aus, dass "[m]it der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung [...] dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nicht zuerkannt werden [könne]". Insbesondere sei die Art und Weise, wie das OLG München das erforderliche auffällige Missverhältnis berechnet habe, in der Sache fehlerhaft. So könne man hier laut BGH nicht die mit dem Kläger ursprünglich vereinbarte Pauschalvergütung im Verhältnis zu allen anderen Rechteinhabern in voller Höhe als Berechnungsgrundlage ansetzen. In Fällen, in denen mehrere Nutzungsberechtigte existieren, "muss bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses jeweils der - zu schätzende - Teil der vereinbarten Gegenleistung, der auf die von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten verwerteten Nutzungsrechte entfällt, ins Verhältnis zu den von diesem Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden", so der BGH weiter. Auf dieser Grundlage hat das OLG nun erneut zu entscheiden, ob im jeweiligen Verhältnis ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und erzielter Erlöse besteht. 

Die Schätzung der durch die Beklagten erzielten Vorteile "unter indizieller Heranziehung von Vergütungsregelungen in Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsregeln" durch das OLG München hat der BGH in seiner Entscheidung jedoch gebilligt.

Bereits im vergangenen Jahr hatte der BGH einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Damals nahm der Kameramann die restlichen öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten der ARD ebenfalls wegen einer weiteren angemessenen Beteiligung in Anspruch. Auch dort hatte der BGH die Sache bereits mit ähnlicher Begründung an das Berufungsgericht, das OLG Stuttgart, zurückverwiesen (vgl. Meldung vom 20. Februar 2020).

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