Geldentschädigung für anlassloses Filmen einer Polizistin
Das OLG Frankfurt hat mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden, dass eine "nicht anlassbedingte Bilddarstellung einer Polizistin im Dienst" zu reinen Werbe-bzw. kommerziellen Zwecken eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt und eine Geldentschädigung zu leisten ist (Az. 13 U 318/19).
Im konkreten Fall hatte die Beklagte, eine Musikerin, eine Filmsequenz, in der die klagende Polizistin ca. zwei Sekunden zu erkennen war, für ein Musikvideo verwendet und dieses auf der Plattform YouTube hochgeladen. In der Folge wurde das Video dort mehr als 150.000 mal aufgerufen. Hiergegen wendete sich die Klägerin nach erfolgter Abmahnung.
Das OLG Frankfurt gab dem Begehren nun statt, sprach der Klägerin jedoch lediglich eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000 € und nicht die ursprünglich geforderten 5.000 € zu. Es handele sich bei der Verbreitung der Aufnahme um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, so das Gericht in der Pressemitteilung, da die Polizistin, ohne selbst Anlass hierfür gegeben zu haben, besonders hervorgehoben dargestellt worden sei. Aufgrund der Umstände habe aber gerade kein zeitgeschichtliches Ereignis vorgelegen. Lediglich die geforderte Höhe der Geldentschädigung sei mit 5.000 € zu hoch bemessen, da das Video zwar recht hohe Abrufzahlen generiert habe, die Darstellung jedoch insgesamt nicht ehrenrührig oder verächtlichmachend gewesen sei. Das LG Darmstadt hatte 2019 in der Vorinstanz dem Begehren noch in voller Höhe stattgegeben (23 O 159/18).
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