BILD durfte in Werbung Filmausschnitt mit Marlene Dietrich verwenden
Die "BILD-Zeitung" durfte in einer Werbung einen Filmausschnitt mit der Schauspielerin Marlene Dietrich verwenden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 14.5.2002 in Karlsruhe, im Fall müsse der Pressefreiheit des Boulevardblatts der Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten Dietrichs eingeräumt werden (Az. VI ZR 220/01). Eine abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG), das einer Klage der Tochter der Schauspielerin im Jahr 2000 stattgegeben hatte, wiesen die Karlsruher Richter ab. Der BGH machte allerdings deutlich, dass im Einzelfall auch die Rechte der Betroffenen Vorrang haben könnten.
Im Fall hatte die "BILD-Zeitung" im Februar 1999 auf zwei Fernsehsendern einen 18 Sekunden langen Werbespot für eine Sonderbeilage "50 Jahre Deutschland" ausstrahlen lassen. Für den Werbespot wurde auch ein einsekündiger Ausschnitt einer Wochenschau aus dem Jahr 1959 verwendet, der Marlene Dietrich zusammen mit ihrer Schauspielkollegin Hildegard Knef zeigte. In Erinnerung gerufen werden sollte damit der Deutschlandbesuch Dietrichs im Jahr 1960. Die Tochter der 1992 verstorbenen Schauspielerin, die 75jährige Maria Riva, hatte den Springer-Verlag daraufhin wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Mutter verklagt.
Der sechste Zivilsenat des BGH wies in der Verhandlung am 14.5.2002 darauf hin, dass auch die Werbetätigkeit von Zeitungsverlagen unter dem besonderen Schutz der Pressefreiheit stehe. Das sei bei der Abwägung der beteiligten Belange zu berücksichtigen. Gleiches gelte für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dass die Medien befriedigten. Für die Beurteilung eines Fernsehspots einer Zeitung gälten deshalb andere Maßstäbe als bei einer Werbung etwa für ein Waschmittel. Die Richter betonten allerdings, die Entscheidung dürfe nicht als "Freibrief" für die Verwendung von Bildern von Prominenten zu Werbezwecken missverstanden werden. So könnten die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen etwa bei "unvorteilhaften Darstellungen" oder aus dem Zusammenhang gerissenen Abbildungen den Vorrang haben. Gleiches gelte, wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt werde, dass ein Abgebildeter für ein Erzeugnis werben wolle.
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