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21.12.2021; 11:53 Uhr
Gerichtliche Zuständigkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Zugang in Hoheitsgebiet reicht laut EuGH für Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei Schadensersatzforderungen

Die Gerichte eines Staates sind für Schadensersatzforderungen wegen ehrverletzenden Äußerungen schon dann zuständig, sofern die Äußerungen im entsprechenden Hoheitsgebiet zugänglich sind. Das hat der EuGH am heutigen Tag entschieden (C-251/20, Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die tschechische Antragstellerin, Gtflix Tv, die audiovisuelle Inhalte für Erwachsene produziert und verbreitet, forderte vom ungarischen Antragsgegner vor französischen Gerichten die Entfernung verunglimpfender Äußerungen, die dieser zu Gtflix Tv im Internet tätigte, sowie die Richtigstellung der veröffentlichten Angaben und zum anderen Ersatz für den durch diese Äußerungen entstandenen Schaden. Ein französisches Instanzgericht verneinte seine Zuständigkeit, worin der Antragsteller eine Verletzung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht. Das nachfolgende Gericht lehnte seine Zuständigkeit für den Antrag auf Entfernung ebenfalls ab. Es wollte nun aber vom EuGH beantwortet wissen, ob "französische[…] Gerichte für die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz des Schadens zuständig sind, der der Antragstellerin im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Gerichte entstanden ist, selbst wenn sie nicht für die Entscheidung über den Antrag auf Richtigstellung und Entfernung zuständig sind".

Dies hat der EuGH jetzt in seiner heute veröffentlichten Entscheidung bejaht. Ausreichend sei für die Geltendmachung von Schadensersatz lediglich, dass die betroffenen Äußerungen im Hoheitsgebiet des entsprechenden Gerichts zugänglich sind. Unerheblich sei hierfür, ob das Gericht auch für Ansprüche auf Entfernung zuständig sind. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthalte insoweit keine weiteren Voraussetzungen. Zusätzliche Voraussetzungen könnten vielmehr Betroffene davon abhalten, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.

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