Klarnamenpflicht in sozialen Netzwerken
Der BGH hat am heutigen Tag in zwei Urteilen entschieden, dass eine unbedingte Klarnamenpflicht für Nutzer sozialer Netzwerke eine unangemessene Benachteiligung darstellt und daher rechtswidrig ist (III ZR 3/21; III ZR 4/21). Das gab das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt.
Eine entsprechende Verpflichtung in den (mittlerweile veralteten) AGB des Netzwerks sei mit dem Grundgedanken von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in seiner damaligen Fassung nicht zu vereinbaren, so das Gericht. Zumutbar sei lediglich, dass sich das soziale Netzwerk zwar vom jeweiligen Nutzer dessen Klarnamen mitteilen lässt, die Nutzung selbst müsse dann jedoch unter Pseudonym möglich sein.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt war die DS-GVO noch nicht in Kraft, weshalb diese bei der Entscheidung laut BGH noch keine Berücksichtigung fand.
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