Veröffentlichung von Insiderinformationen durch Presse
Laut EuGH ist die Veröffentlichung von Insiderinformationen über börsennotierte Unternehmen im Vorfeld einer Presseveröffentlichung durch einen Journalisten dann rechtmäßig, wenn dies für die journalistische Arbeit erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung hat das Gericht am gestrigen Tag bekanntgegeben (C-302/20, Veröffentlichung in der ZUM folgt).
Im konkreten Fall hatte der Journalist einen Beitrag veröffentlicht, in dem dieser ein Gerücht über mögliche Kaufangebote für die Aktien zweier Unternehmen aufgegriffen hatte. Daraufhin stiegen die Werte der betroffenen Wertpapiere. Einige Personen in Großbritannien, die von dem Journalisten über die Veröffentlichung vorab informiert wurden, verkauften daraufhin ihre erst kürzlich erworbenen Aktien sofort wieder weiter. Daher wurde gegen den Journalisten wegen der Offenlegung von Insiderinformationen von der französischen Finanzaufsicht ein Bußgeld verhängt.
Der EuGH stellte hierzu fest, dass »die Information über die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels, in dem ein Marktgerücht über einen Emittenten von Wertpapieren aufgegriffen wird«, durchaus eine Insiderinformation sein könne. Die Weitergabe könne jedoch durch die Pressefreiheit gerechtfertigt sein, »wenn sie für die Ausübung seines Berufs erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.« Dabei müsse insbesondere die Pressefreiheit mit dem Interesse an der Integrität von Finanzmärkten abgewogen werden.
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