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28.04.2022; 11:52 Uhr
Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrages
Ausnahmsloser Barzahlungsausschluss laut BVerwG rechtswidrig; Übergangsweise Berücksichtigung von Härtefällen ausreichend

Der ausnahmslose Barzahlungsausschluss in der Rundfunksatzung des Hessischen Rundfunks (hr) ist laut BVerwG rechtswidrig. Die Satzung darf aber für einen Übergangszeitraum unter Beachtung von Härtefällen weiterhin angewendet werden. Das entschied das BVerwG am gestrigen Tag (BVerwG 6 C 2.21; BVerwG 6 C 3.21).

Die Kläger sind als Wohnungsinhaber beitragspflichtig und wenden sich gegen den Barzahlungsausschluss in der Rundfunksatzung des hr. Das BVerwG hatte auf die Revision hin einige offene Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, die insbesondere den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel betrafen (vgl. Meldung vom 26. Januar 2021).

Auf die Entscheidung des EuGH hin hat das BVerwG in den beiden Verfahren nun entschieden, dass der ausnahmslose Ausschluss von Barzahlungen sowohl gegen unionsrechtliche Vorgaben als auch Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die konkrete Regelung sei nämlich insoweit unverhältnismäßig, als dass sie Menschen, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben, von vornherein benachteilige. Die Revision habe im Ergebnis aber trotzdem keinen Erfolg, da der entsprechende Passus der Rundfunksatzung übergangsweise unter der Maßgabe angewendet werden könne, dass eine Barzahlung ohne zusätzliche Kosten denen Personen ermöglicht werde, die nachweislich keinen Zugang zu einem Girokonto haben.

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