Anwaltskosten für Abmahnung bei Filesharing
Hinsichtlich der zu erstattenden Anwaltskosten ist eine Streitwertdeckelung für Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich unionsrechtskonform. Das hat der EuGH am heutigen Tag entschieden (C-559/20, Veröffentlichung in der ZUM folgt).
In dem Vorlageverfahren wollte das vorlegende LG Saarbrücken wissen, ob die Deckelung des Gegenstandswertes aus § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG mit Unionsrecht vereinbar ist. Dies hatte bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen bejaht ( vgl. Meldung vom 12. November 2021).
Dem schloss sich jetzt auch der EuGH in seinem Urteil an. Insbesondere ermögliche es die Regelung dem jeweiligen mit der Sache betrauten Richter alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und damit in »unbilligen« Ausnahmefällen die Regelung nicht anzuwenden, womit die nationale Vorschrift Art. 14 Enforcement-RL auch nicht entgegenstehe.
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