Wieder BGH zu »YouTube/Uploaded«
Nachdem der EuGH im vergangenen Jahr seine Vorlagefragen beantwortete, hat der BGH am heutigen Tag einmal mehr im Rechtsstreit »YouTube/uploaded« entschieden und die Verfahren weitestgehend an die Berufungsgerichte zurückverwiesen (I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18). Das hat der BGH in einer Pressemitteilung bekanntgegeben.
Damals hatte der EuGH entschieden, dass der Anbieter einer Upload-Plattform grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe vornehme, sofern Nutzer dort urheberrechtlich geschützte Werke hochladen, es sei denn, er habe von der Rechtsverletzung Kenntnis und reagiere daraufhin nicht unverzüglich (EuGH ZUM 2021, 682).
Der BGH hat die Verfahren jetzt weitestgehend an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Diese hätten laut Pressemitteilung nun zu prüfen, inwieweit die betroffenen Plattformen »die geeigneten technischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform ergriffen« haben. Sollten diese daraufhin zu dem Ergebnis kommen, dass eine öffentliche Wiedergabe zu bejahen sei, so müssten die Gerichte laut BGH darüber hinaus ebenfalls prüfen, ob dies auch unter Anwendung des neuen Urheberrechts weiterhin bejaht werden könne.
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