Strafgefangene müssen Rundfunkgebühren selbst zahlen
Strafgefangene müssen die Rundfunkgebühren für Radio- oder Fernsehgeräte in ihrer Zelle selbst bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG) hervor, das am 22.5.2002 verkündet wurde (Az. 2 K 701/01). Keine Rundfunkgebühren verlangen können sollen die Rundfunkanstalten dagegen von den Bundesländern, die Träger der Justizvollzugsanstalten sind. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Im Fall hatte der Südwestrundfunk (SWR) vom Land Baden-Württemberg Rundfunkgebühren für Radiogeräte verlangt, die von den Insassen der Justizvollzugsanstalt in Waldshut-Tiengen benutzt wurden. Das Gefängnis betreibt keine Hausradioanlage, sondern stellt seinen Strafgefangenen auf Wunsch kostenlos einen Hörfunkempfänger zur Verfügung. Das Land hatte die Zahlung der vom SWR geforderten Gebühren verweigert und zur Klärung der Angelegenheit Klage zum VG erhoben. Die Richter schlossen sich nun der Auffassung des Bundeslandes an, dass nicht die Justizvollzugsanstalt, sondern die einzelnen Insassen gebührenpflichtig seien. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Gefängnisleitung keinen Einfluss darauf habe, ob ein Strafgefangener ein Radiogerät benutze und ob und wann er es zurückgebe.
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