Urheberrechtliche Zulässigkeit von »Cheatsoftware«
Der BGH hat gestern zu der Frage verhandelt, inwieweit sog. »Cheatsoftware« für Videospiele urheberrechtlich zulässig ist (I ZR 157/21). Hierüber berichtet der Spiegel in einer Online-Meldung.
Kläger ist der japanische Spiele- und Konsolenhersteller Sony, der sich gegen einen Anbieter solcher Software wendet. Das OLG Hamburg (ZUM-RD 2022, 564) hatte in der Vorinstanz noch entschieden, dass Sony keine urheberrechtlichen Ansprüche gegen den Vertrieb von Cheatsoftware zustehe. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob der programmgemäße Ablauf eines Computerspiels, der durch den Einsatz gestört wird, unter den Schutz der §§ 69a, 69c UrhG fällt.
Laut Meldung habe Sony in der Verhandlung den Schutz von Spielen mit demjenigen von literarischen Werken verglichen. Schließlich dürfe man auch nicht einfach das Ende eines Films umschreiben, so deren Prozessvertreter. Laut Spiegel kündigte der Vorsitzende Richter Thomas Koch an, dass die Frage womöglich dem EuGH vorgelegt werden müsse. Einer Pressemitteilung des BGH zufolge soll eine Entscheidung am 23. Februar 2023 verkündet werden.
Dokumente:
Institutionen:
- BGH
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