Vorratsdatenspeicherung zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen
Laut Generalanwalt am EuGH Szpunar müsse es einer nationalen Behörde erlaubt sein, auf Identitätsdaten zugreifen zu können, wenn diese der einzige Anhaltspunkt seien, um Täter von Urheberrechtsverletzungen ausfindig zu machen. Den Inhalt seiner Schlussanträge gab der EuGH in einer Pressemitteilung zum betreffenden Verfahren bekannt (C-470/21).
Dies gelte zumindest dann, wenn sich der Zeitraum, in dem die IP-Adressen gespeichert werden »auf das absolut Notwendige beschränk[e]« und die IP-Adresse konkret »der einzige Anhaltspunkt [ist]«, um den Täter der Rechtsverletzung ausfindig zu machen.
Im beim EuGH anhängigen Verfahren klagen laut Pressemitteilung mehrere Vereinigungen gegen ein Dekret der französischen Regierung, wonach zum Schutz des geistigen Eigentums im Internet eine automatisierte Datenverarbeitung personenbezogener Daten stattfindet.
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