Auch OVG NRW hält NetzDG teilweise für nicht anwendbar
Auch das OVG NRW hält Teile des NetzDG wegen eines Verstoßes gegen das Herkunftslandprinzips für nicht anwendbar (13 B 381/22). Darüber berichtet das Online-Portal LTO.
Konkret geht es in dem Rechtsstreit um § 3b NetzDG, der Anbietern sozialer Netzwerke vorschreibt, ein sog. Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten, in dem Nutzer und Beschwerdeführer eine Überprüfung einer im Hinblick auf einen scheinbar oder tatsächlich rechtswidrigen Inhalt getroffenen Entscheidung verlangen können. Hiergegen hatten Meta und Google geklagt. Bereits das VG Köln hatte entschieden, dass die Vorschrift gegen das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL verstoße (vgl. Meldung vom 2. März 2022).
Auch das OVG NRW hat nun in der Sache so entschieden. Laut LTO sehe das Gericht keinen Ausnahmetatbestand einschlägig, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Anderes gelte, so die Meldung weiter, lediglich für das Verfahren nach Absatz 3, da dieses entgegen der Absätze 1 und 2 nicht bußgeldbewehrt sei. Hier sei es den Plattformbetreibern zuzumuten, gegen Maßnahmen des Bundesamtes für Justiz im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes vorzugehen.
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