Weitere Entscheidung zu Presseberichterstattung über Kardinal Woelki
In einem weiteren Verfahren bezüglich der Berichterstattung der Bild über Kardinal Woelki hat das LG Köln erneut zugunsten des Klägers entschieden. Das Gericht hat Bild untersagt, weiter darüber zu berichten, dass Kardinal Woelki über die Personalakte eines umstrittenen Priesters vor seiner Beförderung informiert gewesen sei (Urt. v. 26.04.2023 Az. 28 O 293/21). Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung des LG Köln, wie das Online-Portal LTO berichtet.
Die so zu verstehenden Äußerungen der Bild in einem Artikel vom 3. Mai 2021 und in dessen ergänzter Fassung vom 4. Mai 2021 verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I, 1 I GG) des Kardinals. Dass Woelki die Personalakte des beförderten Priesters und damit insbesondere einen sich daraus ergebenden belastenden Polizeibericht über den Priester vor der Beförderung gekannt habe, konnte Bild im Verfahren nicht beweisen. Woelki hatte die Äußerungen mittels eidesstattlicher Versicherung bestritten. Entsprechende Zeugenbefragungen blieben unergiebig.
Das Urteil steht in einer Reihe von Entscheidungen des Gerichts zu Äußerungen der Bild über Kardinal Woelki und Vorgänge im Bistum Köln (vgl. Meldung vom 16. März 2023, Meldung vom 19. Mai 2022 und Meldung vom 8. Juni 2022). Es ist noch nicht rechtskräftig.
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